§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ortsverschönerungsverein Friedelsheim e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Ludwigshafen, VR Nr. 305 DÜ).
Der Verein hat seinen Sitz in Friedelsheim.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO durch Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen bzw. die nachträgliche Wiederherstellung;
- den Schutz naturnaher Flächen zur Erhaltung der ökologischen Vielfalt sowie eines ausgeglichenen Naturhaushalts und des Erholungswerts gegen Veränderungen insbesondere durch Abholzung, Bebauung oder Industrialisierung;
- den Schutz und die Erhaltung von historisch bedeutenden Boden-, Bau- und Kulturdenkmälern, insbesondere von Schlössern, Kirchen, Ruinen, Stadtbefestigungen, Bürgerhäusern, technischen Denkmälern und Naturdenkmälern, soweit an ihnen ein öffentliches Interesse besteht;
- die Pflege der regionalen Sprache (Mundart), Musik und Kleidung, Unterstützung der Grundschule im Fach Heimatkunde sowie örtlicher Chroniken;
- die Förderung kultureller Traditionen
Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch tatsächliche und körperliche Arbeit so wie durch finanzielle Unterstützung der satzungsgemäßen Tätigkeiten.
Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Ortsgemeinde Friedelsheim zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Bei Anträgen von Minderjährigen muss eine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter beigefügt werden.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages soll der Vorstand dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt geben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- Mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate vergangen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Beirat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Beirat zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für jugendliche Mitglieder kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.533,88 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresberichtes, Buchführung,
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedoch der gesamte Vorstand auf einmal wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Der Beirat
Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedoch der gesamte Beirat auf einmal wiedergewählt werden.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Zwei Mitglieder des Vereins sollen Neubürger sein. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirats sein.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Auf Beschluss des Vorstandes kann ihm die Erledigung einzelner Aufgaben übertragen werden. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.533,88 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats erfolgen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder anwesend sind.Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, das seinen fälligen Beitrag bezahlt hat, eine Stimme. Ehrenmitglieder sind auch stimmberechtigt.Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
- Festlegung des Jahresbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten. die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal , soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter zu übertragen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt Folgendes:Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.Eine Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder ist nur wegen vereinsschädigendem Verhalten möglich und wenn gleichzeitig von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wird.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen soll der Gemeinde Friedelsheim mit der Auflage zufallen, das Vereinsvermögen ausschließlich für Denkmalgeschütze Vorhaben zeitnah zu verwenden.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4. Juni 1976 errichtet und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 09. September 2021 geändert.